Förderrichtlinie

Die Stiftung Umwelt- und Naturschutz M-V verfolgt neben dem Flächenerwerb für Natur­schutzzwecke nach § 37 Absatz 3 Nrn. 4 bis 6 des Naturschutzausführungsgesetzes MV vom 23.02.2010 auch noch folgende Zwecke:

  • Maßnahmen zur Aufklärung, Aus- und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern,
  • Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet der natürlichen Umwelt anzu­regen und zu fördern,
  • sonstige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen oder zu ihrer Durchführung beizutragen.

Für diese Zwecke stehen der Stiftung Umwelt- und Naturschutz M-V die Erträge des Stif­tungsvermögens zur Verfügung. Diese Mittel sollen nur für Projekte in Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt werden.

  • Die Stiftung Umwelt- und Naturschutz M-V fördert nur einzeln abgegrenzte bzw. abgrenz­bare Vorhaben (Projektförderung). Es wird keine institutionelle Förderung gewährt.
  • Die Vorhaben müssen mit den Punkten 4 bis 6 des § 37 Abs. 3 des Naturschutzausführungsgesetzes MV übereinstimmen bzw. zur Verwirklichung dieser Punkte beitragen.
  • Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  • Der Bewilligungsempfänger muss über die für die Projektdurchführung erforderlichen Voraussetzungen und Fähigkeiten verfügen.
  • Die Vergabe von Stiftungsmitteln erfolgt durch den Vorstand der Stiftung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung.
  • Die Förderung erfolgt in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses.
  • Die Höchstförderung pro Projekt beträgt 1.000,- €.
  • Der Zuschuss erfolgt als Projektförderung als Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung.
  • Der Antragsteller hat einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen.
  • Der Zuschuss kann je nach Projekt und Antragsteller in unterschiedlicher Höhe gewährt werden.
  • Es erfolgt keine Förderung bereits begonnener Projekte.
  • Eine institutionelle Förderung erfolgt nicht.
  • Die Fördermittel dürfen nicht für Lohnkostenzuschüsse, Fahrtkostenerstattungen, Bera­tungshonorare o. A. verwendet werden.

Anträge auf Förderung sind an die Geschäftsstelle der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern zu übersenden. Sie sollten mindestens Angaben enthalten über:

  • den Zuwendungsempfänger,
  • Gegenstand und Zielsetzung des Projektes,
  • die voraussichtlichen Gesamtkosten, den Eigenanteil und Höhe des benötigten Zuschusses,
  • Art und Umfang der Durchführung,
  • Beginn und Dauer des Projektes,
  • identische Anträge bei anderen Förderinstitutionen.

 

Das Projekt sollte ausführlich beschrieben sein und möglichst zusammen mit Kartenmaterial sowie Kostenvoranschlägen an die Stiftung übersandt werden.

  • Die Mittel werden dem Antragsteller in der bewilligten Höhe zugewendet.
  • Die Auszahlung erfolgt nach Bedarfsschätzung auf schriftliche Anforderung des Antrag­stellers auf ein zu benennendes Konto.
  • Es dürfen jedoch nur Mittel in solcher Höhe angefordert werden, die innerhalb der näch­sten zwei Monate verbraucht werden.
  • Der Bewilligungsempfänger ist für die zweckgebundene und sparsame Verwendung der Mittel verantwortlich.
  • Der Bewilligungsempfänger ist verpflichtet, jederzeit auf Verlangen der Stiftung Auskunft über den Stand des Projektes zu geben.
  • Nachdem die zugewendeten Mittel abgefordert sind, spätestens jedoch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, hat der Bewilligungsempfänger einen Verwendungs­nachweis bei der Stiftung Umwelt- und Naturschutz M-V einzureichen. Dieser soll aus dem Sachbericht und der Rechnungsnachweisung bestehen.
  • Nicht verbrauchte Mittel sind unverzüglich auf das Konto der Stiftung zurück zu überweisen.
  • Die Stiftung behält sich vor, die Verwendungsnachweise an Ort und Stelle selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Die Stiftung ist berechtigt, alle mit dem Förderantrag und sonstigen dazugehörigen Unterlagen erhobenen persönlichen und sachlichen Daten zum Zwecke der Bearbeitung und statistischen Auswertung elektronisch zu verarbeiten. Sie ist ferner befugt, diese Daten an alle Stellen zur Kenntnis und Verarbeitung zu übermitteln, die an der Prüfung, Umsetzung und Kontrolle von Fördervorhaben beteiligt sind. Auch sind die Stiftung und die beteiligten Stellen berechtigt, Daten für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Umweltbildung und der Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen bzw. bereitzustellen. Da es sich bei diesen Rechten um eine allgemeine Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln handelt, wird von der Einwilligung der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger zur Datenverarbeitung stets ausgegangen.

  • Die Stiftung ist zur publizistischen Verwertung geförderter Projekte berechtigt. Zuwendungsempfänger haben bei Veröffentlichungen über Förderprojekte in Pressemedien oder durch eigene Publikationen in geeigneter Weise zum Ausdruck zu bringen, dass die Maßnahme mit Mitteln der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern gefördert worden ist.
  • Über weitere öffentlichkeitswirksame Maßnahmen (z. B. örtliche Kennzeichnung) wird ggf. im Einzelfall befunden.
  • Der Bewilligungsempfänger führt das Projekt in eigener Verantwortung durch. Er ist für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen und der Sicher­heits- und Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.
  • Die Stiftung Umwelt- und Naturschutz M-V steht nicht für Schäden ein, die aus der Durch­führung des geförderten Vorhabens entstehen.
  • Sofern der Stiftung Umwelt- und Naturschutz M-V aus der Förderung eines Projektes ein Schaden entsteht, wird sie vom Bewilligungsempfänger schadlos gehalten.

Schwerin, Mai 2012

Stiftung Umwelt- und Naturschutz MV

Mecklenburgstraße 7
19053 Schwerin

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